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122. der akademiſchen Disciplinarſtatuten in die Strafe der Entfernung von der Univerſität mittelſt einer der verſchiedenen desfallſigen und nach der Größe der urſprünglichen Carcerſtrafe zu wählenden Disciplinarſtrafarten verwandelt.
§. 7. So lange die Zahl der zum Univerſitäts-Carcer beſtimmten verſchiedenen Räume es geſtattet, ſoll jeder Verhaftete allein ſitzen.
Der ſtrenge Carcerarreſt muß jedenfalls immer allein verbüßt werden.
§. 8. Die Verbüßung des ſtrengen Carcerarreſtes findet ohne alle Unterbrechung von Anfang bis zu Ende der Strafzeit Statt.
Bei Verbüßung eines einfachen Carcerarreſtes kann bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zwecke von dem Univerſitätsrichter, der dabei die näheren Bedin⸗ gungen, deren Nichteinhaltung immer die geeignete Strafe nach ſich zieht, vorſchreiben wird, geſtattet werden.
Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat nur die erkennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen.
§. 9. Die Entweichung aus dem Carcer und der bloße Verſuch hierzu, ſowie jede Theilnahme an dieſem Vergehen von Seiten Incarcerirter oder Anderer wird ſtrenge und je nach den Umſtänden, namentlich auch mit der Entfernung von der Univerſität beſtraft.
§. 10. Die Carcergebühren, welche bei dem Strafarreſte, bei dem Schuldarreſte und bei dem Unterſuchungsarreſte, aber nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, Statt finden, ſſind in ders Regel unmittelbar vor dem Entlaſſen aus dem Carcer und, wenn aus beſonderen Gründen von dem Univerſitätsrichter Friſt geſtattet wird, jedenfalls und ohne daß es in dieſer Bezie⸗ hung einer beſonderen Verfügung bedarf, längſtens binnen 8 Tagen, bei Vermeidung der Auspfän⸗ dung oder ſonſtiger Erecutionsmaßregeln, gegen einen auf Verfügung des Univerſitätsrichters, dem Einzelnen eingehändigt werdenden Anforderungszettel, worauf der Betrag ſpecificirt iſt, zu entrichten.
§. 11. Auf dem Univerſitäts⸗Carcer dürfen außer den gewöhnlichen Kleidungsſtücken und dem zum Anzuge und zur Reinlichkeit Erforderlichen, nur ſolche Gegenſtände, deren Gebrauch daſelbſt ausdrücklich geſtattet iſt, mitgenommen und gebracht werden.
Die einzelnen dahin mitgenommenen oder gebracht werdenden Gegenſtände dürfen ohne vorherige genaue Viſitation und Ausſcheidung alles auf dem Carcer nicht Verſtatteten, nicht an den betreffenden Verhafteten abgegeben werden.
§. 12. Derjenige, welcher in einer Unterſuchungsſache in Sicherungsarreſt gebracht wird, hat ſich einer Nachſuchung zu unterwerfen und es wird ihm dabei alles, deſſen Gebrauch im Carcer nicht verſtattet iſt, oder was dem Zwecke der Verhaftung Nachtheil droht, abgenommen werden.
Eine ſolche Nachſuchung kann, bei vorliegendem Verdachte, auch gegen jeden Verhafteten ein⸗ treten, und ſie wird immer dann Statt finden, wenn bei dem Verhafteten einmal etwas Unſtatthaftes gefunden wird, oder wenn derſelbe die Vornahme der Nachſuchung zu verhindern ſucht.
§. 13. Die Verköſtigung der Verhafteten findet auf eigene Koſten derſelben Statt.
Für ſolche, die ſich im Sicherungsarreſte und im einfachen Carcerarreſte befinden, beſteht die Koſt aus Frühſtück, Mittagseſſen und Abendeſſen, wobei übrigens jedenfalls alles, was nicht zu den gewöhnlichen Nahrungsmitteln gerechnet werden kann, ausgeſchloſſen bleibt.
Diejenigen, gegen welche ſtrenger Carcerarreſt ausgeſprochen iſt, erhalten an einem Tage um


