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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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Juſtruction über die Einrichtung und Verbüßung der Carcerſtrafe.

Zur Vollziehung des Artikels 43. der akademiſchen Disciplinarſtatuten wird hierdurch Folgendes angeordnet:

§. 1. Der Univerſitäts⸗Carcer iſt beſtimmt zum Sicherungsarreſt für Studirende, ſoweit der⸗ ſelbe in Unterſuchungsſachen oder, im Falle der Impetrirung des Perſonalarreſtes in Civilſachen von dem Univerſitätsrichter verhängt wird, und zum Strafarreſte, ſowohl zur Verbüßung der von der Univerſitäts⸗Behörde erkannten Carcerſtrafen, als zur Verbüßung der von den allgemeinen Gerichts⸗ behörden gegen, auf der Univerſität anweſende, Studirende erkannten Gefängniß⸗(nicht auch, Feſtungs⸗, Correctionshaus⸗ und Zuchthaus⸗) Strafen.

§. 2. Der gegen Studirende in Disciplinarſachen erkannt werdende Strafarreſt iſt entweder einfacher oder ſtrenger Carcerarreſt.

Die von den allgemeinen Gerichtsbehörden gegen Studirende erkannt werdenden und im Univerſitäts⸗Carcer zu verbüßenden Gefängnißſtrafen werden nach den für den einfachen Carcerarreſt gegebenen Vorſchriften verbüßt, wenn nicht das Strafurtheil ausdrücklich Schärfungen, wie ſie bei der Verbüßung des ſtrengen Carcerarreſtes Statt finden, verfügt.

§. 3. Die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften finden, ſoweit ſie nicht ihrer Natur nach oder ausdrücklich auf die eine oder andere Gattung beſchränkt ſind, bei allen Gattungen des Arreſtes in dem Univerſitäts⸗Carcer Anwendung.

§. 4. Jede gegen einen Studirenden ausgeſprochene Carcerſtrafe iſt, wenn der Univerſitäts⸗ richter nicht die alsbaldige Verbüßung verfügt, längſtens mit dem Ablaufe von 24 Stunden nach Eröffnung des die Strafe ausſprechenden Erkenntniſſes zu verbüßen zu beginnen. Derjenige, welcher ſich mit dem Ablaufe dieſer Zeit nicht zur Verbüßung ſiſtirt, hat eine weitere 1 bis Ztägige Carcer⸗ ſtrafe verwirkt, und es tritt ſofort gegen ihn die gefängliche Einziehung ein.

Eine längere Zeit zu Beginnen der Strafverbüßung kann nur aus beſonderen Gründen von dem Univerſitätsrichter geſtattet werden.

§. 5. Mit dem Ausſpruche einer Carcerſtrafe iſt zugleich für die Zeit bis zur wirklichen Ver⸗ büßung der Strafe Stadtarreſt gegen den Beſtraften verhängt.

Denjenigen, welcher dieſen ſtillſchweigend eintretenden Stadtarreſt bricht, trifft eine nach den Umſtänden zu bemeſſende Disciplinarſtrafe.

§. 6 Wird die vollſtändige oder theilweiſe Verbüßung einer ausgeſprochenen Carcerſtrafe aus irgend einem, in der Perſon des Beſtraften liegenden, Grunde unmöglich oder auch nur auf eine längere Zeit verzögert, ſo wird die Carcerſtrafe nach Umſtänden in Gemäßheit der Art. 116. und

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