Farbkarte 13
Bekanntmachung.
Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen.
ne näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen geſtattet werden kann, unter ſich Bereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf id auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großher⸗ ns des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt:
igungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Stu⸗
ter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten.
ngen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der acade⸗ atuten vom 28. April 1835 beſtraft.
ende, welche einen Verein zu viſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben
zurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studiren⸗
bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Tagen einzureichen.
tatuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſelſſchaft, hſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und ſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt aus⸗ mnichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den academiſchen Disciplinar⸗ llgemeinen Staatsgeſetzeen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft;
e nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche Kitglieder geltend machen wolle;
r Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt zerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen elche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte;


