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Bekanntmachung, betreffend: das Vereinswesen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniversität Giessen / Großherzogliches academisches Disciplinargericht
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Bekanntmachung.

Betreffend: das Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen.

Da bisher keine näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gieſſen geſtattet werden kann, unter ſich Geſellſchaften oder Vereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf dieſen Gegenſtand und auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großher⸗ zoglichen Miniſteriums des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt:

§. 1. Vereinigungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur zu wiſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Stu⸗ direnden, ſowohl unter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten.

Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der acade⸗ miſchen Disciplinarſtatuten vom 28. April 1835 beſtraft.

§. 2. Studirende, welche einen Verein zu viſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden beabſichtigen, haben hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben gleichzeitig den Entwurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studiren⸗ den vorzulegen.

Die dermalen bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Mitglieder binnen 8 Tagen einzureichen..

§. 3. Die Statuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſellſchaft, über Aufnahme, Wechſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und Ernennung der Vorſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt aus ſprechen. Sie dürfen nichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den academiſchen Disciplinar⸗ ſtatuten oder den allgemeinen Staatsgeſetzen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft; insbeſondere darf

1) dem Vereine nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß

Einer für Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche einzelner Mitglieder geltend machen wolle;

2) darf ſich der Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt

oder zur Anerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen werden, welche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte;