Farbkarte 13
Bekanntmachung,
ſung von Frauen an der Landesuniverſität.
Vom 1. März 1900.
Aus dem Regierungsblatt Nr. 23 vom 2. März 1900.
er Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Hand⸗ en Disziplin an der Landesuniverſität vom 20. Januar 1879 2) werden hiermit die nachfolgenden Beſtimmungen über die an der Landesuniverſität getroffen, die mit dem 1. April 1900
§8 1.
s Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu
an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem ſlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen: If; er die wiſſenſchaftliche Vorbildung; n auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe;
des Quäſtors über die Entrichtung der Aufnahmegebühr. weiſe nicht bis zur Zeit der Anmeldung, ſo iſt für die undszeugniß beizulegen. ühr beträgt 10 Mark, für Diejenigen, die ſchon an einer er ſtudirt haben, 5 Mark.


