Druckschrift 
Bekanntmachung, Zulassung von Frauen an der Landesuniversität : vom 1. März 1900
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung,

Zulaſſung von Frauen an der Landesuniverſität.

Vom 1. März 1900.

Aus dem Regierungsblatt Nr. 23 vom 2. März 1900.

In Ergänzung der Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht und die Hand⸗ habung der akademiſchen Disziplin an der Landesuniverſität vom 20. Januar 1879 (Regierungsblatt Nr. 2) werden hiermit die nachfolgenden Beſtimmungen über die Zulaſſung von Frauen an der Landesuniverſität getroffen, die mit dem 1. April 1900 in Kraft treten.

§ 1.

Frauen können als Hoſpitantinnen aufgenommen werden. Sie haben hierzu ein ſchriftliches Geſuch an den Rektor zu richten und darin anzugeben, welchem Fache ſie ſich hauptſächlich widmen wollen. Dem Geſuche ſind beizulegen:

ein Lebenslauf;

Ausweiſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung;

die etwa ſchon auf Hochſchulen empfangenen Studienausweiſe;

die Quittung des Quäſtors über die Entrichtung der Auſnahmegebühr.

Reichen die Ausweiſe nicht bis zur Zeit der Anmeldung, ſo iſt für die Zwiſchenzeit ein Leumundszeugniß beizulegen.

Die Aufnahmegebühr beträgt 10 Mark, für Diejenigen, die ſchon an einer Univerſität hoſpitirt oder ſtudirt haben, 5 Mark.