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Die nachstehenden Paragraphen der unterm 8ten November 1837 höchsten Orts erlassenen Verordnung für die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs-Universität / Rector und Senat der Großherzoglichen Ludewigs-Universität, Dr. Ritgen, Großherzogl. Hessische akademische Administrations-Commission, Dr. von Löhr
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Die nachſtehenden Paragraphen der unterm 8ten November 1837 hoͤchſten Orts erlaſſenen Verordnung fuͤr die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs⸗

Iniuoerſitaͤt.:

ſtäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der lologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek. Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen niverſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der lrch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ ch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus.

Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die onen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, thek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten zupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind,

liothek iſt täglich von 1012 Uhr dem Publikum offen.

Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen ben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, iſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verab öll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden. der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren en will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗ ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann interſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weg⸗ er gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zet⸗ athung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in z gegen den Ausſteller.

Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, un⸗ Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden.

kiemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort ſchzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen. inſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum u leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit ſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil⸗, Militair⸗ oder ſehören.

nand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher in ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen on dem Verleihen von Buüchern an auswärtige Gelehrte gilt.

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