Die nachſtehenden Paragraphen der unterm 8ien November 1837 hoͤchſten Orts erlaſſenen Verordnung fuͤr die Bibliothek der Großherzoglichen Ludewigs⸗ Univerſitaͤt 1—
9. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Bibliothek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek.
§. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene academiſche Bibliotheks⸗Com⸗ miſſion und theils durch die academiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus.
§. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Local. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden.
§. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen.
§. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäriſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verab⸗ folgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden.
§. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Bleiſtift, benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗ Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf einem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weg⸗ gehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zet⸗ tel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller.
Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, un— nöthiges und zu lautes Sprechen u. ſ. w. muß unbedingt vermieden werden.
§. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bücher aufzuſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen.
§. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule, allen denjenigen zu, welche in Gieſſen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil-, Militair⸗ oder bürgerlichen Stande angehören.
§. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen der ſich außerhalb Gieſſen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt.


