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nur einen Rath, keine bindende Norm; doch wird auf's Dringendſte empfohlen, die Inſtitutionen vor den Pan⸗ dekten; Pandekten vor dem deutſchen Privat⸗ rechte, dem Civilprozeſſe, Staatsrechte, Kirchen⸗ rechte und Criminalrechte; den Civilprozeß vor dem Criminalprozeſſe; den Prozeß vor dem Practi⸗ cum und ausführlichere Vorleſungen über Ge⸗ ſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts erſt nach den Pandekten zu hören.
Denjenigen Juriſten, welche, außer den unter dieſer Rubrik eingereihten Vorleſungen, mehrere andere, insbeſon⸗ dere die unter I. genannten, wenn auch nicht alle zu hören wünſchen, iſt eine Verlängerung der Studienzeit beſonders anzuempfehlen; für welchen Fall überhaupt die Profeſſoren der juriſtiſchen Fakultät dem ſie Befragenden über die Mo⸗ dificationen des hier vorgeſchlagenen Studienplans den nöthigen Rath zu ertheilen bereit ſeyn werden.
III. Vorleſungen, deren fleißiger Beſuch Vorausſetzung der Zulaſſung zur Prüfung iſt.
Logik;
. Pſychologie;
. Reine Mathematik;
.Univerſalgeſchichte;
Inſtitutionen;
Pandektenz
Geſchichte und Alterthümer des römiſchen Rechts;
8. Deutſches Privat⸗, Handels⸗ und Wechſel⸗ recht;
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