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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : (Abdruck aus dem Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 17 vom 3. April 1876, 1180 Nr. 26 und 1886 Nr. 22) / (L. S.) Ludwig, v. Starck
Entstehung
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nehmen, ſo iſt ſtatt des definitiven Abgangszeugniſſes von der

Landes⸗Univerſität ein proviſoriſches vorzulegen, welches über

das ſittliche Verhalten des Geſuchſtellers, ſowie über die Voll⸗

endung des akademiſchen Trienniums Auskunft geben muß. Das definitive Abgangszeugniß der Landes⸗Univerſität iſt alsdann unmittelbar vor der mündlichen Prüfung vorzulegen;

(Ziff. 2 gemäß Bekanntmachung v. 5. Aug. 1880. Reg.⸗Bl. Nr. 26.)

3) ein obrigkeitliches Zeugniß über das ſittliche Verhalten des Aſpiranten nach Beendigung ſeiner akademiſchen Studien, wenn ſeitdem mehr als ein Jahr vergangen iſt;

4) ein Lebenslauf, worin nicht nur der vollſtändige Name, Ge⸗ burtsort, Alter, Herkunft, Religion(Konfeſſion) anzugeben, ſondern auch über die genoſſene Schulbildung und den Gang der Studien das Nöthige mitzutheilen iſt. Dieſer Lebenslauf iſt von denen, welche klaſſiſche Philologie zum Hauptfach wählen, in lateiniſcher, von denen, deren Hauptfach neuere Philologie iſt, in franzöſiſcher oder engliſcher, von den übrigen Aſpiranten in deutſcher Sprache abzufaſſen;

5) Die Quittung des Univerſitäts⸗Rentamts über die für die

Prüfung eingezahlten Gebühren, welche 30 Mark betragen.

§ 27.

Wird ein Aſpirant wegen mangelnder Vorbildung oder weil erheb⸗ liche Zweifel an ſeiner ſittlichen Unbeſcholtenheit obwalten, nicht zur Prüfung zugelaſſen(vergl.§ 3), ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurück⸗ bezahlt.

2. Gang der Prüfung. a) Schriftliche Prüfung. § 28.

Das Thema zu der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung(§ 9) wird binnen 8 Tagen nach erfolgter Meldung von dem betreffenden Examinator geſtellt. Soweit es mit dem Zweck der Prüfung vereinbar iſt, wird dabei auf die beſonderen Studien und Wünſche des Aſpiranten angemeſſene Rück⸗ ſicht genommen. Auf ſeinen Wunſch wird ihm zwiſchen mehreren Aufgaben die Wahl gelaſſen.

§ 29. Zur Bearbeitung des fachwiſſenſchaftlichen Thema's wird eine Friſt