2) auf die ſpeciellen wiſſenſchaftlichen Fächer, in denen der Aſpirant zu unterrichten beabſichtigt.
a) Allgemeine Prüfung. § 6. Jeder Aſpirant hat einen Aufſatz über ein ihm aufgegebenes philo⸗ ſophiſches oder pädagogiſches Thema zu liefern und wird mündlich in der Philoſophie und Geſchichte der Pädagogik geprüft.
b) Fachprüfung. § 7.
Von den wiſſenſchaftlichen Fächern, in denen an Gymnaſien und Realſchulen unterrichtet wird, hat jeder Aſpirant eines zu ſeinem Haupt⸗ fach zu wählen. Die Fachprüfunz erſtreckt ſich auf dieſes und mindeſtens zwei nach§ 11 damit verbundene Nebenfächer.
§ 8. Zu Hauptfächern dürfen gewählt werden: 1) Religionslehre, 6) Mathematik, 2) klaſſiſche Philologie, 7) Phyſik, 3) neuere Philologie, 8) Chemie, 4) Deutſch, 9) beſchreibende Naturwiſ⸗ 5) Geſchichte. ſenſchaften. § 9.
Jeder Aſpirant hat eine Abhandlung über ein ihm gegebenes Thema aus dem Gebiete ſeines Hauptfachs zu liefern.
Die Arbeiten, welche die klaſſiſche Philologie betreffen, ſind in lateiniſcher Sprache abzufaſſen. Aufgaben aus dem Gebiete der neueren Sprachen ſind in derjenigen Sprache zu bearbeiten, auf welche ſie ſich beziehen. Abhandlungen aus anderen Fächern werden in deutſcher Sprache abgefaßt.
§ 10.
Von der Bearbeitung eines fachwiſſenſchaftlichen Themas können nach Ermeſſen der Commiſſion diejenigen Aſpiranten befreit werden, welche auf Grund einer durch den Druck veröffentlichten Inauguraldiſſertation und nach einem förmlichen Examen von einer deutſchen Hochſchule zu Doctoren der Philoſophie promovirt ſind. Ferner kann eine von einer


