— 2—
ernannt werden. Außer dieſen können auch einzelne praktiſche Schul⸗ männer in die Commiſſion berufen werden.
Die Direction dieſer Commiſſion, welche dem Miniſterium des Innern direct untergeben iſt, führt der Kanzler der Landesuniverſität oder als deſſen Stellvertreter ein Mitglied der Commiſſion, welches dazu von Unſerem Miniſterium des Innern ernannt worden iſt.
2. Zulaſſung und Meldung zur Prüfung. § 3.
Zur Prüfung bei der Commiſſion werden alle Angehörigen des
deutſchen Reiches zugelafſen, welche 1) die Maturitätsprüfung an einem Gymnaſium beſtanden, 2) das akademiſche Triennium abſolvirt haben und 3) ſittlich unbeſcholten ſind.
Eine Dispenſation von den unter 1 und 2 angegebenen Bedingungen kann nur ausnahmsweiſe von Unſerem Miniſterium des Innern dann ertheilt werden, wenn der anderweitige Bildungsgang des Examinanden eine völlig hinreichende Vorbildung gewährleiſtet.
Unſer Miniſterium des Innern iſt ermächtigt, das Maturitäts⸗ zeugniß einer Realſchule 1. Ordnung für diejenigen als ausreichend zu erklären, welche ſich eins der 4 folgenden Fächer:
1) Mathematik, 2) Phyſik, 3) Chemie, 4) beſchreibende Naturwiſſenſchaften als Hauptfach der Prüfung erwählt haben. § 4.
Geſuche von Angehörigen nichtdeutſcher Staaten um Zulaſſung zur Prüfung ſind von der Commiſſion, wenn ſie ſolche für beachtungswerth hält, Unſerem Miniſterium des Innern mit gutächtlichem Bericht zur Beſchlußfaſſung vorzulegen.
3. Gegenſtände und Form der Prüfung. § 5. Die Prüfung erſtreckt ſich: 1) auf die allgemeine Vorbildung, welche Jeder, der ſich dem Lehramt widmet, beſitzen muß,


