53 §. 5. Wer aus einem Werke einen. Band verliert oder beſchädigt, muß wenn der fehlende oder beſchädigte Band nicht verſchafft werden kann, das ganze Werk erſetzen.
§. 6. Seltene Drucke, Kupferwerke, Encyclopädien, Wörterbücher und Handſchrif⸗ ten werden nur mit Bewilligung des engern Senats ausgeliehen: Der Bibliothekar hat ſeinen deshalb zu machenden Anträgen, auch
die Dauer der Verleihung beizufügen.
§. 7. In den letzten 14 Tagen vor dem Anfange der Ferien müſſen alle geliehenen Bücher, ohne Ausnahme, und ohne daß ir⸗ gend eine Entſchuldigung eintreten kann, in
die Bibliothek zurückgeliefert werden.
§. 8. Studenten erhalten kein Werk ohne Bürgſchein von einem academiſchen Leh⸗ rer und müſſen innerhalb vier Wochen
die geliehenen Bücher, deren Zahl ſich nicht ,1 über


