54: tiber vier bis ſechs belaufen darf, wieder ab⸗ liefern oder ſie vorzeigen und einen neuen Schein ausſtellen. Säumige haben dem ſie mahnenden Zibliotheksdiener 6 kr. zu zahlen. Wird dieſem das Buch nicht verabfolgt, ſo ſchreitet das academiſche Disciplinargericht ein.
§. 9. Perſonen höhern Standes, wel⸗ ehe in Gieſen wohnen, miüſſſen innerhalb vier Wochen die geliehenen Bücher wieder abliefern oder, unter Vorzeigung derſelben, neue Scheine ausſtellen. Sollte eine Erinne— rung durch den Bibliotheksdiener, für welche derſelbe 6 kr. anzuſprechen hat, unbeachtet bleiben; ſo hat der Bibliotheksvorſtand ſol⸗
ches dem engern Senate anzuzeigen.
§. 10. Kein academiſcher Lehrer iſt be⸗ rechtigt, ein Buch länger als ein Viertel⸗ jahr zu behalten, wenn inzwiſchen ein Au⸗ derer deſſen Gebrauch anſpricht.
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