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ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchul⸗ liche dig. War die Stube in dem letztgedachten
Falle an zwei Studierende vermiethet, ſo hat
er der Vermiether die Wahl, entweder vor An⸗
i fang des Semeſters den ganzen Miethkon—
trakt dem Zurückbleibenden aufzukünd igen
oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das
folgende Semeſter der zurückbleibende Studie⸗ rende nur ſeine Hälfte bezahle und das Zinnner
allein behalte.
Vorſtehende Statuten ſind jedem Acade⸗ miker bei ſeiner Inſcription mitzutheilen, und von dem academiſchen Disciplinargericht als
umabänderliche Richtſchnur ſeiner Erkenntuiſſe
und Verfügungen anzuſehen.


