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girte Schulden machen dürften; vielmehr ſol⸗ len diejenigen, welche auf eine liſtige bösliche Weiſe, um den Glänbiger zu hintergehen, Schulden kontrahiren, als bösliche Schuldner nach den Rechten beſtraft, auch von der Uni⸗ verſität nach Umſtänden verwieſen werden.
§. 53. Da auch in Anſehung der Stu⸗ benmiethe oft Irrungen entſtehen, ſo wird hiermit feſtgeſetzt, daß wer im Lauf des hal⸗ ben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Ausgang des verfloſſenen halben Jahres die⸗ ſelbe entweder von neuem gemiethet oder we⸗ nigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, das Miethgeld vom ganzen halben Jahr zu bezahlen oder ei⸗ nen andern annehmbaren Miethsmann zu
ſtellen ſchuldig ſeyn ſoll.
Sollte übrigens ein Studierender, nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe, noch vor dem Eintritte des neuen Semeſters unerwartet von der Univer⸗ ſität abgerufen werden, und dieſes auf eine von dem Disciplinargericht zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun, ſo iſt er nur für
ein
fang krakt oder folgen rende
allein
miker von mnabe
und


