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Disciplinar-Gesetze und Statuten der Großherzoglich Hessischen Universität Giesen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Tit. VI. Oekonomiſche Verhältniſſe der Studierenden.

§. 46. Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtſinn mancher Studieren⸗ den nicht mißbraucht werde, ſo wird hiermit folgendes verordnet:

Als privilegirte Schulden ſollen angeſehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden:

Die Honorarien ſämmtlicher academi ſcher Docenten, ſo wie der Sprach⸗ Exerci⸗ tien, und anderer Lehrmeiſter;

Die Honorarien für Aerzte und Wund⸗ ärzte, nebſt den Forderungen für Medica⸗ mente;

Die Forderungen für Collegienbücher nebſt dem Bindelohn derſelben;

Stubenmiethe auf ein halbes Jahr, Tiſchgeld und Wäſcherlohn auf ein Vier⸗ teljahr;

Lohn und Koſtgeld für Bediente auf ein halbes Jahr;

Lohn