Tit. VI. Oekonomiſche Verhältniſſe der Studierenden.
§. 46. Damit die Unerfahrenheit und der jugendliche Leichtſinn mancher Studieren⸗ den nicht mißbraucht werde, ſo wird hiermit folgendes verordnet:
Als privilegirte Schulden ſollen angeſehen und daher ohne Weigerung bezahlt werden:
Die Honorarien ſämmtlicher academi— ſcher Docenten, ſo wie der Sprach⸗ Exerci⸗ tien, und anderer Lehrmeiſter;
Die Honorarien für Aerzte und Wund⸗ ärzte, nebſt den Forderungen für Medica⸗ mente;
Die Forderungen für Collegienbücher nebſt dem Bindelohn derſelben;
Stubenmiethe auf ein halbes Jahr, Tiſchgeld und Wäſcherlohn auf ein Vier⸗ teljahr;
Lohn und Koſtgeld für Bediente auf ein halbes Jahr;
Lohn


