46
Lohn für Friſeur und Barbiere auf ein halbes Jahr;
Schneiderlohn, ſo wie
Schuſterlohn bis zu 10 fl.
Auslagen der Hauswirthe oder Aufwär⸗ ter für die gewöhnlichen nothwendigen tägli⸗ chen Bedürfniſſe, namentlich für Frühſtück, Licht, Feuerung, Bier u. ſ. w. bis zu der
—
Summe von 12 fl.
Jedoch müſſen alle dergleichen Forderungen, wenn ſie als Privilegirte angeſehen werden ſollen, vor Ende des Semeſters, worin ſie contrahirt wurden, eingeklagt werden.
Sind alle dieſe Vorausſetzungen vorhanu⸗ den, ſo äuſſert ſich namentlich das Privile⸗ gium dieſer Forderungen auch darin, daß die einſchlägige Prüfungsbehörde berechtigt und verpflichtet iſt, auf Verlangen des Gläubigers das Doctor⸗Diplom oder den über die Prüfung zu erſtattenden Bericht ſo lange zurück zu halten, bis der Geprüfte die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende legale Schuld gänzlich bezahlt und darüher, daß
doß
nigu


