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§. 45. Da es vorgekommen iſt, daß Studierende oft andere in den ſogenaunten Verruf thun, um dadurch zu bewirken, daß dieſelben als verächtlich angeſehen und im Um⸗ gange gemieden werden; ſo wird dieſes bei Strafe des Consilii abeundi oder auch wohl der Relegation unterſagt, und ſollen ſelbſt diejenigen, welche andern blos nachſagen, daß ſie im Verruf ſeyen, mit wenigſtens drei⸗ wöchentlicher Incarceration, den Umſtänden nach aber auch mit dem Consilio abeundi
beſtraft werden.
Wer jemanden zu einer Handlung oder Theilnahme an derſelben nöthigen will, und falls der andere ſich weigert, ihm beſchim— pfende Namen beilegt, oder ihn im Falle ver— weigerter Theilnahme damit bedroht, ſoll
nach Befinden mit vierwöchentlicher Incarce⸗
ration oder wohl ſelbſt mit der Relegation be⸗
ſtraft werden.
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