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Die der Medizin und Wundarzneikunde befliſſene Studenten, die den erſten Verband der durch das Duell verurſachten Wunde über⸗ nehmen, ſind verpſlichtet, gleich nach dem erſten Verbande einen geprüften Arzt zu Hülfe zu rufen. Uuterlaſſen ſie dieſes; ſo ſollen ſie in Fällen geführlicher Verwundung, oder wo durch Unterlaſſung der zu machenden Anzeige ein Nachtheil erwächſt, der durch eine richtigere Behandlung hätte verhütet werden können, mit vierwöchentlichem Carcer, oder nach Umſtänden auch wohl gar mit dem Con⸗ silio abeundi oder der Relegation belegt werden.
Die Raufdegen und ſogenannten Schlä⸗ ger, insbeſondere die Stoßdegen oder Hohl⸗ klingen, auch ſelbſt wenn ſolche in Stöcken getragen werden, ſind gänzlich verboten, und ſollen, wo ſie anzutreffen, zerbrochen werden. Die Fechtmeiſter und Schwerdtfeger haben den Gebrauch verbotener Klingen anzuzeigen. Letztere unterliegen einer Strafe von 20 Rthlr., wenn ſie ſolche an academicos verkaufen, oder für dieſelbe repariren.
§. 48.


