dann, wenn er auch früher die Herausforde⸗ rung durch ſeine Beleidigung veranlaßte, nach dem Ermeſſen des academiſchen Disciplinar⸗ gerichts mit einer gelinderen, derjenige dagegen, welcher das Duell der augebotenen Verſöhnung vorgezogen hat, mit einer läu⸗ geren Carcerſtrafe belegt werden.
Wer zu einem Duell auf irgend eine Weiſe anreitzt, ſoll wenigſtens mit der or— dentlichen Strafe der Duellanten, nach Befin⸗ den der Umſtände aber mit dem Consilio ab- eundi oder gar der Relegation belegt werden.
Diejenigen, welche im Namen des Duel⸗ lanten die Herausforderung dem Herauszu⸗ fordernden ſchriftlich oder mündlich bekannt machen, ſo wie diejenigen, welche den Her: ausfordernden von der Annahme des Duells benachrichtigen, oder Zeit und Ort beſtim— men, ſind, ſo wie die Secundanten und Zeus gen, mit achttägigem Carcer zu beſtrafen. Diejenigen aber, welche blos Zuſchauer bei dem Duell ſind, ſollen mit viertägigem Car⸗
cer beſtraft werden. Die


