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nur bedeutend verſtüimmeln; ſo bleibt ge— gen ihn die peinliche Unterſuchung und Beſtra⸗ fung ausdrücklich vorbehalten. Ob indeſſen eine bedeutende Verſtümmelung vorhau⸗ den ſey oder nicht? darüber ſoll nur dem aca— demiſchen Disciplinargericht das Recht der Entſcheidung zuſtehen.
e) Die Strafe der Relegation ſoll auch in dem Falle eintreten, wo das academiſche Disciplinargericht die moraliſche Ueberzeugung erlangt, daß das Duell mit gegenwärtigen oder früheren Verhältniſſen des Thäters zu einer verbotenen Verbindung im Zuſammen⸗
hange ſtehet;(in welchem Falle nämlich die
Verordnung vom 21ten Sept. 1811. unbedingte Anwendung findet.) Mit der nämlichen Strafe ſoll
f) auch das Duell beſtraft werden, was ſich als Folge der Händelſucht oder der Reno⸗ miſterei darſtellt.
Sollte Jemand
g) ernſtliche Verſööhnungs⸗Verſuche ge⸗ macht haben, die aber ohne ſeine Schuld fruchtlos geblieben ſind; ſo ſoll er, ſelbſt
dann,


