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wenn er durch ein ſittenloſes, geſetzwidriges
Benehmen Veranlaſſung zu neuen Beſchwerden
geben würde, an ihm ohne weiteres vollzogen
werden würde.
Wem aber die Aufnahme verſagt wird, der ſoll durch Unſere Polizei⸗Deputation aus der Stadt gewieſen werden; und wird es je⸗ dem Studierenden hiermit bei Strafe von we— nigſtens 8 tägigem Carcer unterſagt, einen ſolchen bei ſich zu beherbergen.
§. 6. Die Eigenſchaft eines academiſchen Bürgers, die ein Studierender durch die In— ſecription erhält, und deren Wirkungen hören auf a) durch Abziehen von der Univerſität. Wer die Univerſität verlaſſen hat, und in der Folge dahin zurückkehrt, um fernere Vorleſun⸗ gen zu beſuͤchen, oder einen Grad anzuneh⸗ men, oder das vorgeſchriebene Facultätsexa⸗ men zu beſtehen, muß zu dieſem Zwecke ſeine Immatriculation bei dem Rector erneuern laſ⸗ ſen. Solches geſchieht durch die bloſe Unter— ſchrift des Rectors, ohne daß die§. 2. Tit. 1. feſtgeſetzten Taxen entrichtet werden. b)


