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Disciplinar-Gesetze und Statuten der Großherzoglich Hessischen Universität Giesen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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8 b) Ebenſo hören die Wirkungen der In

ſeription auf, ſobald der bisherige acadeni⸗(Ver

ſche Bürger keine Vorleſungen mehr beſucht, wobei es übrigens dem Ermeſſen des Distipli⸗ nargerichts überlaſſen bleibt, im einſelnen vorkommenden Falle zu beſtimmen, ob eine angeblich gehörte Vorleſung etwa ven einer oder nur wenigen Stunden die Woche zur Bei behaltung des academiſchen Buͤrgerrechtes hin, reicht, damnit nicht auf dieſem Wege die Vor, ſchrift von Einzelnen eludirt werden könne. Eine allgemeine Ausnahme tritt ein, wenn der bisherige Student ſich zur Erhaltung des academiſchen Grades oder zur Beſtehung des vorgeſchriebenen Facultätsexamens vorbereitet. Jedoch ſoll dieſer letztere Grund der Fortdauer des academiſchen Bürgerrechtes, weil er leicht gemißbraucht werden köunte, nicht länger als ein halbes Jahr nach geendigtem Beſuche der Vorleſungen wirkſam bleiben. Endlich hört

c) das academiſche Bürgerrecht auf zur Strafe, in Gefolge einer auerkannten Relega

tion oder eines ertheilten Consilii ab-cundi.

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