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Disciplinar-Gesetze und Statuten der Großherzoglich Hessischen Universität Giesen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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dere jener vom 20ten September 1807, von dem Rector nur dann inſcribirt werden, wenn

ſie entweder von einem der Directoren der Lan⸗ des⸗Pädagogien und Gymnaſien einen Exem⸗ tionsſchein vorzeigen können, oder aber, im Fall, daß ſie wegen des Beſuchs eines Pär dagogs von Uns dispenſirt worden, wenn ſie das in Gieſen vorzunehmende Maturitäts⸗ Examen beſtanden haben; und gilt dieſes auch in Anſehung derjenigen, welche ſchon auf ei⸗

ner andern Univerſität geweſen ſind.

§. 5. Wer auf einer andern Univerſität, mit welcher keine beſondere Ueber⸗ einkunft desfalls beſteht, relegirt, oder durch das Consilium abeundi weggewie⸗

ſen worden iſt, ſoll anders nicht, als nach vorausgegangener Beurtheilung des academi⸗

ſchen DisciplinarGerichts, aufgenommen werden.

Wird ihm die Aufnahme verſtattet, ſo iſt ihm zugleich zu bedeuten, daß durch die ſelbe die Wirkung der Relegation oder des Consilii abeundi nicht aufgehoben, ſondern nur ſuspendirt werde, daß ſolche demnach,

wenn

weun. Venel geben

werde