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für die Inſeription... 5fl. 30 kr. wovon die Hälfte dem zeiti— gen Rector, die andere den Ministris academiae zu⸗
kömmt; für die Bibliothet... 1fl.— fuͤr den Carcerdiener...— 36 kr.
für die den Studierenden zu übergebenden Statuten und für den Vorleſungs⸗Catalog— 12 kr.
zuſammen Tfl. 18 kr.
§. 3. Wer ſich binnen dieſer Friſt nicht
bei dem Rector meldet, ſoll durch den Minis- trum academiae daran erinnert werden, und wenn er in vier und zwanzig Stunden nicht Folge leiſtet, auch eine nochmalige ſolche Erin⸗ nerung fruchtlos vorüber gehen läßt, ſo iſt er der Polizey⸗Behörde anzuzeigen, und hat zu gewärtigen, daß er von derſelben aus der
Stadt ausgewieſen werde.
§. 4. Landeskinder ſollen, in Gemäsheit
der ſchon erlaſſenen Verordnungen, insbeſon⸗
dere


