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7) In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar ge⸗ hörigen Bücher(§ 1.) gelten außerdem§ 20. 21 der Seminar⸗ ſtatuten.
8) Perſonen, welche als unordentlich bekannt ſind, oder ſich wiederholt Unordnung bei früher geliehenen Büchern haben zu Schulden kommen laſſen, kann der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen Bücher verweigern.
§ 21.
Ueber jedes nach Hauſe entliehene Buch iſt ein vorſchriftsmäßig aus⸗ geſtellter Leihſchein einzureichen.
Die Leihſcheine der Docenten haben für 3 Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für 4 Wochen Gültigkeit. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von Andern beſtellt wurden, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt verlängert werden, ſie läuft jedoch alsdann mit dem Tage ab, an welchem eine Beſtellung durch einen Andern eintrifft.
§ 23.
Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, ſelbſt zum Zwecke wirklicher Verbeſſerung z. B. von Druckfehlern iſt auf das Strengſte unterſagt. Derartige Berichtigungen, auf ein beſonderes Blatt geſchrieben, wird die Bibliotheksverwaltung mit Dank entgegennehmen und eintragen. Vor Beſchmutzung und irgend welcher Beſchädigung haben die Entleiher die Bibliotheksbücher möglichſt zu ſchützen.
Zuwiderhandeln hat Schadenerſatz, eventuell Ausſchluß von der Be⸗ nutzung der Bibliothek zur Folge.
§ 24.
Sämmtliche entliehenen Bücher müſſen von Studirenden vor dem 15. Auguſt und dem 15. März, von allen anderen Perſonen nur vor dem 15. Auguſt zur Reviſion auf die Bibliothek zurückgeliefert werden.
Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangsſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtande iſt.


