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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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Studirende haben ſich durch Vorzeigung ihrer Karte zu legitimiren. Mißbrauch der Karte, z. B. durch Verleihung an Unberechtigte, hat Aus⸗ ſchluß von dem Rechte der Benutzung der Bibliothek zur Folge.

§ 18.

An Auswärtige werden Bücher nur gegen Bürgſchaft eines in Gießen Wohnenden oder einer am⸗Wohnorte der Entleiher befindlichen Behörde, an auswärtige Gelehrte jedoch auch ohne dieſe Bürgſchaft geliehen.

Sendung und Rückſendung erfolgen auf Koſten und Gefahr der Entleiher.

§ 19.

In Bezug auf§ 17 und 18 finden folgende Beſchränkungen ſtatt:

1) Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende werthvolle Werke, ſowie werthvolle Abbildungswerke dürfen an Auswärtige nicht ohne beſondere Genehmigung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern verliehen werden.

2) Wörterbücher, Gloſſarien, Encyclopädieen, ſowie alle im Leſe⸗ zimmer befindlichen Nachſchlagebücher werden in der Regel nicht verliehen; ebenfalls brauchen Romane und Unterhaltungsſchriften nicht verliehen zu werden, ſofern die Entleiher nicht einen lite⸗ rariſchen Zweck der Entleihung nachweiſen.

3) Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher, Schriftſtellerausgaben und dergl. ſollen nicht nach auswärts geliehen werden, abgeſehen von den Fällen, in denen Studenten derartige Bücher für die Zeit der Ferien mitzunehmen wünſchen.

4) Ungebundene Bücher und ungebundene Lieferungen von Zeitſchriften werden in der Regel nur an Docenten und auf möglichſt kurze Zeit, an andere Perſonen nur ausnahmsweiſe unter Nachweis be⸗ ſonderer Arbeitszwecke verliehen.

Der Bibliothekar hat darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne verliehenen Werke nicht ſo ſehr anwachſe, daß Andere in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden; er kann, wo es ihm nöthig ſcheint, nach eigenem Ermeſſen Beſchränkung in der Verabfolgung eintreten laſſen. 6) Docenten haben das Vorrecht, daß, wenn ſie dieſelben Bücher gleichzeitig mit anderen Perſonen verlangen, dieſe ihnen nachſtehen ſollen.

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