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§ 25.
Wer einen Ablieferungstermin(§ 22. 24.) verſäumt, wird durch einen gedruckten, unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu über⸗ ſendenden Mahnzettel zur Rückgabe aufgefordert.
Bleibt die Mahnung erfolglos, dann hat nach 3 Tagen der Biblio⸗ theksdiener das Entliehene abzuholen und dafür 50 Gebühren vom Ent⸗ leiher einzukaſſiren.
Erheben ſich Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige davon zu machen, welcher die geeigneten Schritte thun wird. § 27.
Den Beſuchern der Bibliothek ſteht auf Verlangen die Einſicht in die Cataloge unter den Augen eines Bibliotheksbeamten offen.
Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Biblio⸗ thekars geſtattet.


