II. Auszug
aus der
Honorarienordnung.
8 1. Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pr. Woche und Semeſter 8 ℳ⸗; für jede folgende Stunde 3 ℳ..
Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vorſtehenden Norm nicht zu überſchreiten.
Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit.
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Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht.
§8 3.
Die Söhne von Docenten der Landes-Univerſität genießen Honorarien⸗ freiheit.
Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionirten und verſtorbenen Docenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſtverhältniß ein⸗ getreten ſind.
4.
Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung
zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird.


