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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Collegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.§ 10) beſcheinigt.

§ 6.

Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Senmeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Später eingehende Stun⸗ dungsgeſuche finden nur Berückſichtigung, wenn die Verſpätung glaubhaft entſchuldigt wird.

§ 7.

Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag

ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen.

§ S.

Der engere Senat entſcheidet auf Vortrag des Quäſtors in allen Stundungs⸗Angelegenheiten. 9.

Iſt die Stundung bewilligt, ſo erhält der Geſuchſteller einen Stun⸗ dungsſchein. Dieſer Schein iſt nur für Vorleſungen desjenigen Semeſters gültig, in welchem er ertheilt wurde.

Geſuche um Erneuerung ſind vor Schluß des Semeſters(15. März, 15. Auguſt) bei dem Quäſtor der Univerſität einzureichen. Dem Erneuerungs⸗ geſuche iſt das Collegienbuch des Geſuchſtellers mit den Zeugniſſen der be⸗ treffenden Docenten über den Fleiß des Geſuchſtellers beizufügen.

Liegt kein Grund zur Entziehung der Stundung vor, ſo wird auf Grund Beſchluſſes des engeren Senates die Erneuerung durch den Quäſtor auf dem Stundungsſchein bemerkt.

§ 10.

Die Stundung wird entzogen:

1) wenn der Inhaber eines Stundungsſcheines durch Unfleiß oder ungeeignetes Betragen der Wohlthat der Stundung ſich unwürdig erweiſt;

2) wenn derſelbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem beigebrachten

Armuthszeugniß in Widerſprnch ſteht;