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Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Secretär der Univerſität anzumelden.
Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung.
Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mitgetheilt.
Darmſtadt, den 20. Januar 1879.
Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Starck. Köhler.


