§ 30.
Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amtswegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden.
Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines
von dieſem ernannten Referenten im engeren Senat erlaſſen.
Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, — wie der Regel nach in allen Disciplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen. 3
Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfakultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Fakultät übertragen.
Als Protocollführer fungirt der Secretär der Univerſität. Der engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen.
Der Beſchuldigte, dem in allen Disciplinarſtrafſachen Gelegenheit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszuſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des engeren Senats mündlich gehört zu werden.
§ 32.
Die in dem Ausſchließungsverfahren aufgenommenen Schriftſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurück⸗ ſtellen läßt.
§ 33.
Der Beſchluß des engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchriftlich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf.
§ 34.
Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei Großherzoglichem Miniſterium des Innern geführt werden.


