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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§. 21.

Ueber jedes nach Hauſe entliehene Buch iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein einzureichen.

§. 22.

Die Leihſcheine der Docenten haben für 3 Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für 4 Wochen Gültigkeit. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von Andern beſtellt wurden, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt verlängert werden, ſie läuft jedoch alsdann mit dem Tage ab, an welchem eine Beſtellung durch einen Andern eintrifft.

§. 23.

Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, ſelbſt zum Zwecke wirklicher Verbeſſerung z. B. von Druckfehlern, iſt auf das Strengſte unterſagt. Derartige Berichtigungen, auf ein beſonderes Blatt geſchrieben, wird die Bibliotheksverwaltung mit Dank entgegennehmen und eintragen. Vor Beſchmutzung und irgend welcher Beſchädigung haben die Entleiher die Bibliotheksbücher möglichſt zu ſchützen.

Zuwiderhandeln hat Schadenerſatz, eventuell Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge.

§. 24.

Sämmtliche entliehenen Bücher müſſen von Studirenden vor dem 15. Auguſt und dem 15. März, von allen anderen Perſonen nur vor dem 15. Auguſt zur Reviſion auf die Bibliothek zürückgeliefert werden.

Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangsſcheine wieder verabfolgt, wenn der Ent⸗ leiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtande iſt.

§. 25.

Wer einen Ablieferungstermin(§. 22. 24.) verſäumt, wird durch einen gedruckten, unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnzettel zur Rückgabe aufgefordert.

Bleibt die Mahnung erfolglos, dann hat nach 3 Tagen der Biblio⸗ theksdiener das Entliehene abzuholen und dafür 50 Gebühren vom Entleiher einzukaſſiren.