Erheben ſich Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige davon zu machen, welcher die geeigneten Schritte thun wird.
§. 26.
An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie das übrige Publikum gebunden. Der Bibliothekar iſt dafür verantwortlich, daß kein Bibliotheks⸗ beamter irgend einen Vorzug genieße.
§. 27.
Den Beſuchern der Bibliothek ſteht auf Verlangen die Einſicht in die Cataloge unter den Augen eines Bibliotheksbeamten offen.
Das Betreten der Bücherſäle iſt nur mit Genehmigung des Biblio⸗ thekars geſtattet.
§. 28. Die Hauptbeſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen, ſollen ausgezogen und in der Bibliothek angeſchlagen werden.


