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§. 19.
In Bezug auf§. 17 und 18 finden folgende Beſchränkungen ſtatt:
1) Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende werthvolle Werke, ſowie werthvolle Abbildungswerke dürfen an Auswärtige nicht ohne beſondere Genehmigung des Großherzoglichen Mini⸗ ſteriums des Innern verliehen werden.
2) Wörterbücher, Gloſſarien, Encyclopädieen, ſowie alle im Leſe⸗ zimmer befindlichen Nachſchlagebücher werden in der Regel nicht verliehen; ebenfalls brauchen Romane und Unterhaltungsſchriften nicht verliehen zu werden, ſofern die Entleiher nicht einen lite⸗ rariſchen Zweck der Entleihung nachweiſen.
3) Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher, Schriftſtellerausgaben und dergl. ſollen nicht nach auswärts geliehen werden, abge⸗ ſehen von den Fällen, in denen Studenten derartige Bücher für die Zeit der Ferien mitzunehmen wünſchen.
4) Ungebundene Bücher und ungebundene Lieferungen von Zeit⸗ ſchriften werden in der Regel nur an Docenten und auf mög⸗ lichſt kurze Zeit, an andere Perſonen nur ausnahmsweiſe unter Nachweis beſonderer Arbeitszwecke verliehen.
5) Der Bibliothekar hat darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne verliehenen Werke nicht ſo ſehr anwachſe, daß Andere in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden; er kann, wo es ihm nöthig ſcheint, nach eigenem Ermeſſen Beſchränkung in der Verabfolgung eintreten laſſen.
6) Docenten haben das Vorrecht, daß, wenn ſie dieſelben Bücher gleichzeitig mit anderen Perſonen verlangen, dieſe ihnen nach⸗ ſtehen ſollen.
7) In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar gehörigen Bücher(§. 1.) gelten außerdem§. 20. 21 der Seminarſtatuten.
8) Perſonen, welche als unordentlich bekannt ſind, oder ſich wie⸗ derholt Unordnung bei früher geliehenen Büchern haben zu Schulden kommen laſſen, kann der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen Bücher verweigern.
§. 20. Docenten haben das Recht, durch Vermittlung des Bibliothekars Bücher aus der Großherzoglichen Hofbibliothek zu Darmſtadt zu entleihen.


