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§. 13.
Er hat dafür zu ſorgen, daß die academiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität alljährlich an die answärtigen Univerſitäten, Aca⸗ demien u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abgeſandt werden.
§. 14.
Er hat für die zweckmäßige Verwendung aller Doubletten, ſoweit dieſe nicht für Lehrzwecke abſichtlich angeſchafft ſind, unter der Controle des engeren Senats zu ſorgen.
§. 15.
Die Bibliothek iſt täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage von 9—1 Uhr und von 3—4 Uhr, während der Herbſtferien jedoch nur von 9—1 Uhr, dem Publikum geöffnet. Nur am Nachmittage vor und am Tage nach den drei hohen Feſten bleibt ſie geſchloſſen. Das Aus⸗ leihen und die Zurücknahme von Büchern iſt auf die Stunden von 11—1 und von 3—4 Uhr beſchränkt.
§. 16. Die verlangten Bücher können entweder zur Benutzung auf dem Leſezimmer der Bibliothek verabfolgt oder nach Hauſe geliehen werden.
§. 17.
Die Vergünſtigung, zum Gebrauche im Hauſe Bücher zu entleihen, ſteht außer den Angehörigen der Univerſität allen denjenigen zu, welche in Gießen oder deſſen Umgegend wohnen und durch ihre Stellung für die ordnungsmäßige Zurückgabe Gewähr bieten.
Studirende haben ſich durch Vorzeigung ihrer Karte zu legitimiren. Mißbrauch der Karte, z. B. durch Verleihung an Unberechtigte, hat Aus⸗ ſchluß von dem Rechte der Benutzung der Bibliothek zur Folge.
§. 18.
An Auswärtige werden Bücher nur gegen Bürgſchaft eines in Gießen Wohnenden oder einer am Wohnorte der Entleiher befindlichen Behörde, an auswärtige Gelehrte jedoch auch ohne dieſe Bürgſchaft geliehen.
Sendung und Rückſendung erfolgen auf Koſten und Gefahr der Entleiher.


