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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§. 4.. Bibliotheksferien finden nicht ſtatt. Bibliothekar und Cuſtoden können jedoch jährlich einen ſechswöchentlichen Urlaub fortlaufend oder getheilt in der Weiſe nehmen, daß zur Zeit immer einer von ihnen im Dienſte iſt. Der Urlaub iſt bei Gr. Miniſterium des Innern nachzu⸗ ſuchen(ſ. Bekanntmachung, den Urlaub der Civildiener betreffend, Gr. Regierungsblatt v. 1872, Nr. 16).

§. 5.

Die Anſchaffungen erfolgen durch den Bibliothekar. Derſelbe verfährt ſelbſtändig in Bezug auf Werke aus den Gebieten der Literär⸗ geſchichte, der Geſchichte der Wiſſenſchaften, Gelehrtenbiographie, Memoiren, Vermiſchten Schriften, Geſammelten Werke. Dieſe Anſchaffungen ſollen in der Regel den zwölften Theil des Bibliothekscredits nicht überſchreiten.

Außerdem hat der Bibliothekar die Fortſetzungen der Zeitſchriften ſelbſtändig anzuſchaffen.

§. 6.

Für alle anderen Anſchaffungen hat der Bibliothekar die Wünſche und Gutachten der academiſchen Docenten oder der Fakultäten, falls ſie in corpore ihre Vorſchläge machen wollen, und zwar erſterer in folgender Weiſe zu berückſichtigen:

1) Jeder Docent bringt ſeine Vorſchläge entweder durch das in

der Bibliothek aufliegende Deſiderienbuch oder in einer andern Form zur Kenntniß des Bibliothekars.

2) Beſtellzettel mit Titeln nicht vorhandener Bücher werden zurück⸗ behalten und in beſtimmten Friſten vom Bibliothekar(ſofern dieſer nicht nach§. 5 ſelbſtändig entſcheidet) dem betreffenden Fachdocenten vorgelegt, welcher beurtheilt, ob die Anſchaffung der fraglichen Bücher zweckmäßig iſt.

3) Der Bibliothekar holt außerdem, ſo oft ihm eine Anſchaffung wünſcheuswerth erſcheint, das Gutachten des betreffenden Fach⸗ docenten durch Ueberſendung eines Frageformulars ein.

4) Im Allgemeinen wird jedem Fach nach Maßgabe der beiliegenden Tabelle ein adäquater Theil des Geſammtfonds zugewieſen.

§. 7. Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet der Bibliothekar nach eigenem Ermeſſen. Glaubt