Vorſchriften
für die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek der Landes⸗Univerſität Gießen.
§. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek, die mit ihr vereinigte Bibliothek des philologiſchen Seminars und die Senckenberg'ſche Univerſitäts⸗Bibliothek ſtehen unter der Oberaufſicht der Landes⸗Univerſität.
§. 2.
Das Perſonal der Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus einem Bibliothekar und den ihm untergebenen Cuſtoden, Bibliotheksdienern und Hülfsarbeitern.
Bibliothekar, Bibliotheks⸗Cuſtoden und Bibliotheksdiener haben den allgemein vorgeſchriebenen Dienſteid(ſ. Ausſchreiben des Gr. Miniſteriums des Innern vom 15. Auguſt 1878) und zwar nur dann abzuleiſten, wenn ſie denſelben früher noch nicht geleiſtet haben; die Hülfsarbeiter werden von dem Bibliothekar durch Handgelöbniß verpflichtet.
§. 3.
Der Bibliothekar führt die Aufſicht über die Bibliothek und das angeſtellte Perſonal. In ſeiner Hand liegt die Leitung der ſpeciell bibliothekariſchen Geſchäfte und die Vertretung der Bibliothek den Behörden gegenüber.
Das Bibliotheksperſonal iſt verpflichtet, ſeinen Anordnungen unbedingt Folge zu leiſten.
In Fällen von Krankheit oder Abweſenheit vertritt ihn der erſte Cuſtode, welcher jedoch alsdann nicht befugt iſt, an den getroffenen Anordnungen etwas zu ändern.


