Farbkarte 13
eſchäftsordnung
für die ameraliſtiſche Prüfungskommiſſion zu Gießen.
ßherzoglichen Miniſterium des Innern n 16. Oktober 1900.
§ 1.
Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf
handelt werden. Ueber eilende, ſowie über e kann ſchriftlich abgeſtimmt werden. bſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo theit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie agen.
§ 2.
nennung der Referenten, die Einladung zu ung der Verhandlungen gelten für die Ge⸗ zelnen Abtheilungen und etwaige Ausſchüſſe g für die Senate und Fakultäten gegebenen
§ 3.
ehr mit dem zuſtändigen Miniſterium oder oder Auslandes iſt— abgeſehen von dem der Prüfungen(ſiehe§ 20 der Prüfungs⸗ 90)— ausſchließlich Sache der Geſammt⸗ enden der Geſammt⸗Kommiſſion.
hat der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion Kitglieder zu bringen.


