Geſchäftsordnung
für die Großherzogliche Cameraliſtiſche Prüfungskommiſſion zu Gießen.
Genehmigt vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Oktober 1900.
Alle wichtigeren Gegenſtände müſſen in einer Sitzung auf Grund eines Referates behandelt werden. Ueber eilende, ſowie über minder wichtige Gegenſtände kann ſchriftlich abgeſtimmt werden.
Hat die ſchriftliche Abſtimmung keine Einſtimmigkeit ergeben, ſo werden die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder gefragt, ob ſie mündliche Berathung verlangen.
§. 2.
In Bezug auf die Ernennung der Referenten, die Einladung zu den Sitzungen und die Leitung der Verhandlungen gelten für die Ge— ſammt⸗Kommiſſion, die einzelnen Abtheilungen und etwaige Ausſchüſſe die in der Geſchäftsordnung für die Senate und Fakultäten gegebenen Vorſchriften.
§ 3.
Der geſchäftliche Verkehr mit dem zuſtändigen Miniſterium oder anderen Behörden des In⸗ oder Auslandes iſt— abgeſehen von dem Bericht über den Ausfall der Prüfungen(ſiehe§ 20 der Prüfungs⸗ ordnung vom 13. Juni 1900)— ausſchließlich Sache der Geſammt⸗
Kommiſſion oder des Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion. Miniſterialverfügungen hat der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion
alsbald zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen.


