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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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3. Bei der Wiederholungsprüfung wird in Gegenſtänden der Fachprüfung, in denen die beanſpruchte Stufe ſchon zuerkannt war, nur mündlich geprüft. Bereits beſtandene Teile der Allgemeinen Prüfung werden nicht wiederholt.

§ 38. Erweiterungsprüfung.

1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt beſtanden hat, iſt berechtigt, innerhalb der ſechs darauf folgenden Jahre durch eine Er⸗ weiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, in denen er noch keine beſitzt, oder die für die erſte Stufe in Fächern, in denen er nur die für die zweite beſitzt, zu erwerben.

2. Zur Erweiterungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, die von ihr ein Zeugnis über eine beſtandene Prüfung erhalten haben oder an einer höheren Schule des Großherzog⸗ tums beſchäftigt ſind.

3. Wird eine Erweiterungsprüfung oder ein Teil einer ſolchen beſtanden, ſo iſt über die Bezeichnung der geſamten Leiſtungen des Kandidaten gemäß§ 34 Abſatz 3 von neuem zu beſchließen.

Wird dem Kandidaten in einem Fach bei der Erweiterungs⸗ prüfung die gewünſchte Stufe der Lehrbefähigung nicht zuerkannt, ſo kann er in dieſem Fach nicht wieder geprüft werden.

§ 39. Beſondere Beſtimmungen für Kandidaten der Theologie und Geiſtliche.

Bewirbt ſich ein evangeliſcher oder katholiſcher Kandidat der Theologie oder Geiſtlicher um ein Zeugnis für das höhere Lehramt, und bezeichnet er Religionslehre und Hebräiſch als Fächer, in denen er eine Lehrbefähigung zu erwerben wünſcht, ſo iſt von der Allgemeinen Prüfung, ſowie von der ſchriftlichen Prüfung in der Religionslehre und einer Hausarbeit im Hebräiſchen abzuſehen. Die mündliche Prü⸗ fung in der katholiſchen Religionslehre iſt zu erlaſſen. Die mündliche Prüfung in der evangeliſchen Religionslehre iſt auf Anſuchen zu erlaſſen, wenn der Bewerber die theologiſche Fakultätsprüfung an der Landes⸗ Univerſität mindeſtens mit einer Note der zweiten Klaſſe beſtanden hat und die zuſtändigen Mitglieder der Prüfungskommiſſion ſich für den Erlaß erklären. Will der Bewerber neben der Lehrbefähigung in der Religion und im Hebräiſchen eine weitere Lehrbefähigung für die erſte Stufe erwerben, ſo iſt eine Hausarbeit für das betreffende Fach er⸗ forderlich. Im übrigen gelten die gewöhnlichen Vorſchriften.

§ 40. Prüfungsgebühren.

Die Prüfungsgebühren betragen bei der Meldung zu einer voll⸗ ſtändigen Prüfung oder Wiederholungsprüfung 50 Mark, bei der Mel⸗ dung zu einer Ergänzungs⸗ oder Erweiterungsprüfung oder zu einer auf Grund des§ 39. vorzunehmenden Prüfung 25 Mark. Sie ſind an das Rentamt der Landes⸗Univerſität zu zahlen.