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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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(Faſſung vom 2. Dezember 1905.) Die Zurückerſtattung der Prüfungsgebühren an den Kandidaten iſt vom Vorſitzenden der Prü⸗ fungskommiſſion anzuordnen, wenn die Zulaſſung abgelehnt oder die Meldung vor Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurückgezogen wird.

(Wegen der Fortſetzungsprüfungen ſiehe§ 6 Ziffer 2 letzter Satz).

§ 41. Einführungsbeſtimmung.

Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft.

§ 42. Übergangsbeſtimmungen.

Die vor dem 1. April 1900 begonnenen Prüfungen ſind nach der alten Prüfungsordnung zu Ende zu führen, ſofern nicht die An⸗ wendung der neuen Prüfungsordnung von dem Kandidaten ausdrücklich gewünſcht wird.

Die Erweiterung einer nach der alten Prüfungsordnung beſtandenen Prüfung hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungs⸗ ordnung zu erfolgen. Iſt jedoch das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgeſtellt, ſo iſt die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zuläſſig.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmſtadt, den 9. Dezember 1899.

(L. S.) Ernſt Ludwig. Roihe.

13. 1. 1906. 1000.