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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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1. wenn die Prüfung beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 1 mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufen, für welche die Lehrbefähigung zuerkannt worden iſt;

2. wenn die Prüfung noch nicht beſtanden iſt: die bezügliche Erklärung; der etwa nach Maßgabe von§ 34 Ziffer 2 gefaßte Beſchluß, wobei die Zeit, innerhalb welcher die Meldung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen iſt; für eine Ergänzungsprüfung einerſeits die Teile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforderungen genügt hat, andrerſeits die Teile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen iſt;

3. wenn die Prüfung einer nicht beſtandenen oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt oder eine Zurückſtellung gewährt worden iſt: außerdem der Grund des Beſchluſſes der Prüfungs⸗ kommiſſion.

Endlich ſind in dem Zeugnis die aus§ 33 Ziffer 4 und§ 37 Ziffer 3 ſich etwa für eine weitere Prüfung ergebenden Befreiungen zu bezeichnen.

Die Angaben über den Bildungsgang des Kandidaten brauchen in ſpäteren Zeugniſſen nur ergänzt zu werden.

Mit dem Zeugnis über eine beſtandene Prüfung werden dem Kandidaten die bei der Meldung überreichten Ausweiſe mit Ausnahme der Gebührenquittung wieder zugeſtellt.

§ 36. Meldung für den Vorbereitungsdienſt.

Über jede beſtandene Prüfung berichtet der Vorſitzende der Prü⸗ fungskommiſſion an das Miniſterium des Innern. Dem Bericht ſind die Prüfungsakten beizufügen mit Ausnahme der für die Akten der Prüfungskommiſſion vorbehaltenen Schriftſtücke(vgl.§ 33 Ziffer 1 und § 35 Abſatz 1).

Die Kandidaten, welche die Prüfung beſtehen, haben ſich behufs ihrer Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt bei dem Miniſterium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, zu melden. Die von der Prüfungskommiſſion erteilten Zeugniſſe ſind dabei nicht einzureichen.

§ 37. Wiederholungs⸗ und Ergänzungsprüfung.

1. Zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung ſind von der Prüfungskommiſſion nur diejenigen zuzulaſſen, denen von ihr eine ſolche Prüfung auferlegt worden iſt. Einem andern Kandidaten kann die Zulaſſung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern gewährt werden.

2. Die Meldung zu einer Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung muß ſpäteſtens für das fünfte Halbjahr nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs⸗ oder die Ergänzungsprüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt, ſo iſt eine weitere Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern und nur einmal zuläſſig.