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für die zweite Stufe zuerkannt werden kann; über die dabei erforder⸗ liche Zuſammenſtellung von Fächern vgl.§ 9 Ziffer 2.
Iſt die Prüfung beſtanden, ſo beſtimmt die Prüfungskommiſſion, ob die Geſamtleiſtungen als„genügend“,„gut“ oder„ausgezeichnet“ zu bezeichnen ſind. Vorbedingung für die Bezeichnung„gut“ oder„ausge⸗ zeichnet“ iſt, daß der Kandidat mindeſtens in zwei Prüfungsfächern die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachgewieſen hat.
2. Iſt die Prüfung nicht beſtanden oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt worden, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ſofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zuläſſig iſt(§§ 37 und 38), ob eine Wiederholung der geſamten Prüfung(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern iſt.
Zugleich beſtimmt die Prüfungskommiſſion das Halbjahr, für welches die Zulaſſung zur Wiederholungs⸗ oder Ergänzungsprüfung früheſtens zu gewähren iſt(vgl.§ 37 Ziffer 2).
§ 35. Prüfungszeugnis.
über den Ausfall der Prüfung oder des abgehaltenen Teiles der Prüfung ſtellt der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion dem Kandidaten ein Zeugnis aus, ſobald die Prüfung für beſtanden oder für nicht beſtanden erklärt oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt— oder der Kandidat von der Prüfung zurückgetreten oder eine Verſäumnis dem Zurücktreten von der Prüfung gleichgeſetzt— oder dem Kandidaten im Verlauf der Prüfung die Zurückſtellung für einen ſpäteren Termin gewährt worden iſt. Das Zeugnis iſt von dem Tage zu datieren, an welchem die Ent⸗ ſcheidung getroffen worden iſt. Von jedem Zeugnis iſt eine Abſchrift zu den Prüfungsakten zu legen und eine Ausfertigung dem Kandidaten zuzuſtellen. Der Entwurf des Zeugniſſes bleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion.
In dem Zeugnis iſt zuerſt anzugeben: Vor⸗ und Zuname des Kandidaten, Name und Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfeſſion oder Religion; der Bildungsgang des Kandidaten, wobei namentlich erſichtlich zu machen iſt, wo und wann er die Reifeprüfung beſtanden, auf welchen Hochſchulen und wann er auf jeder von ihnen ſtudiert, wo und wann er etwa den Doktorgrad erworben hat; falls der Kandidat ſich zur Prüfung für das höhere Lehramt etwa ſchon früher gemeldet hatte, die Prüfungsbehörden, die Daten der früheren Zeugniſſe, das Ergebnis der früheren Meldungen; wann, für welche Gegenſtände und für welche Stufen der Kandidat zuletzt zur Prüfung zugelaſſen worden iſt.
Sodann ſind in das Zeugnis aufzunehmen: die Namen der Examinatoren; die bearbeiteten Hausaufgaben oder etwa als Erſatz dafür angenommene Schriften; der Ausfall der Prüfung in den ein⸗ zelnen Gegenſtänden ohne Begründung des Ergebniſſes; die Art des Ab⸗ ſchluſſes der Prüfung oder des Prüfungsteils(vgl. Abſatz 1), und zwar


