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5. Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchſtens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden.
6. Die mündliche Prüfung im Franzöſiſchen und Engliſchen iſt inſoweit in der betreffenden Sprache ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in deren mündlichem Gebrauch ermittelt wird.
§ 33. Prüfungsprotokoll.
1. Bei jeder mündlichen Prüfung iſt— für jeden Kandidaten beſonders— ein Protokoll aufzunehmen und von den dabei anweſenden Mitgliedern der Prüfungskoinmiſſion zu unterzeichnen. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Prüfungskommiſſion.
2. Jeder Examinator hat auf Grund aller in Betracht kommenden Leiſtungen des Kandidaten ſein Urteil zu Protokoll zu geben und zwar bei einem Gegenſtand der Allgemeinen Prüfung zu erklären, ob die Prüfung darin beſtanden iſt oder nicht, bei einem Gegenſtand der Fachprüfung, ob und für welche Stufe die Lehrbefähigung in dem Gegenſtand nachgewieſen iſt. Es ſteht dem Examinator frei, ſein Urteil näher zu begründen. Nicht ausgeſchloſſen iſt, dem Kandidaten die Lehrbefähigung für die erſte Stufe auch dann zuzuſprechen, wenn er nach ſeiner Meldung ſie nur für die zweite Stufe nachweiſen wollte.
3. Der Examinator iſt berechtigt, die ihm bei Seminar⸗ oder ſonſtigen wiſſenſchaftlichen Übungen bekannt gewordenen Leiſtungen des Kandi⸗ daten bei ſeinem Urteil zu berückſichtigen. Er darf die mündliche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an den Übungen mit deſſen Wiſſen und Können ausreichend bekannt geworden iſt.
4. Hat der Kandidat in einem Gegenſtand die Prüfung nicht beſtanden oder nicht für die beanſpruchte Stufe beſtanden oder ſeinen Rücktritt erklärt, ſo entſcheidet der Examinator ſofort, ob und welche ſchriftliche oder praktiſche Leiſtungen der Kandidat bei erneuter Prüfung wiederholen muß.
§ 34. Geſamtergebnis der Prüfung.
über die einzelnen Prüfungen entſcheidet die Prüfungskommiſſion auf Grund der von den Examinatoren abgegebenen Urteile, über die nicht ſchon vor Beginn der regelmäßigen mündlichen Prüfungen(§ 26 Abſatz 2) erledigten Fälle in einer Sitzung unmittelbar nach der Be⸗ endigung dieſer Prüfungen. Bei der Entſcheidung dürfen leichtere Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zuſtimmung des Examinators durch gute Leiſtungen in einem andern als ausgeglichen angeſehen werden. Die Ergebniſſe werden ſofort öffentlich verkündigt.
1. Die Prüfung iſt, abgeſehen von dem Fall der Erweiterungs⸗ prüfung(§ 38), für beſtanden zu erklären, wenn die Allgemeine Prüfung für beſtanden erklärt und die Lehrbefähigung mindeſtens in einem Prüfungsfach für die erſte Stufe und noch in zwei Prüfungsfächern


