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jedem Examinator der Fachprüfung einer ſchriftlichen Klauſurprüfung von mäßiger Zeitdauer(höchſtens drei Stunden) unter Aufſicht des Examinators zu unterziehen. Prüft ein Examinator in mehreren Gegen⸗ ſtänden, ſo hat er in jedem eine Klauſurprüfung vorzunehmen.
Prüfen jedoch in einem Fach mehrere Examinatoren, oder beſteht das Fach aus mehreren Gegenſtänden, ſo kann die Abhaltung der Klauſurprüfung durch einen Examinator und in einem Gegenſtand für ausreichend erachtet werden.
§ 30. Praktiſche Prüfung.
Im Anſchluß an die Klauſurprüfung ſind in den betreffenden Inſtituten der Landes⸗Univerſität die für die Lehrbefähigung in den Fächern Geographie, Angewandte Mathematik, Phyſik, Chemie, Minera⸗ logie, Botanik, Zoologie erforderlichen praktiſchen Fertigkeiten nachzuweiſen.
Der Examinator darf die praktiſche Prüfung einſchränken, ſoweit er durch die Beteiligung des Kandidaten an wiſſenſchaftlichen Übungen mit deſſen Leiſtungen ausreichend bekannt geworden iſt.
§ 31. Abweiſung auf Grund der Hausarbeiten.
1. Wenn durch die Hausarbeiten eines Kandidaten bereits un⸗ zweifelhaft feſtgeſtellt iſt, daß er auch bei günſtigem Ergebnis der weiteren Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung(§ 34 Ziffer 2) be⸗ rechtigt ſein würde, ſo kann die Prüfungskommiſſion ihn von der Fortſetzung der Prüfung ausſchließen. Die Prüfung iſt dann für nicht beſtanden zu erklären.
2. Wenn ſich zeigt, daß die zu einer Hausarbeit abgegebene Ver⸗ ſicherung unwahr iſt, ſo hat die Prüfungskommiſſion die Fortſetzung der Prüfung zu verſagen und die Prüfung für nicht eſldaden zu erklären. Wird erſt nach Aushändigung des Prüfungszeugniſſes ent⸗ deckt, daß die Verſicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden iſt,
ſo tritt disziplinariſche Verfolgung ein. (Dieſe Beſtimmung findet bei der Klauſur⸗ und der praktiſchen Prüfung entſprechende Anwendung.)
§ 32. Mündliche Prüfung.
1. Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten.
2. In beſonderen Fällen kann die Prüfungskommiſſion die öffentlichkeit ausſchließen.
3. Bei dem Beginn der mündlichen Prüfungen werden die ſchrift⸗ lichen Prüfungsarbeiten nebſt den Urteilen über die ſchriftlichen und die praktiſchen Leiſtungen zur Einſichtnahme für die Mitglieder der Prüfungskommiſſion aufgelegt.
4. Bei jeder mündlichen Prüfung ſoll außer dem Examinator mindeſtens noch der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion oder ein von ihm beauftragtes Mitglied zugegen ſein.


