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§ 28. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Auf⸗ gaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus dem Gebiet der Philoſophie, die andere für die Fachprüfung aus einem Gegenſtand, in welchem er die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen will, wobei die nach§ 6 Abſatz 2 in der Meldung zu machende Angabe zu berückſichtigen iſt. 2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiet der klaſſiſchen Philologie ſind in lateiniſcher, aus dem der neueren fremden Sprachen in der be⸗ treffenden Sprache, alle übrigen aber in deutſcher Sprache abzufaſſen. 3. Zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Allgemeine Prüfung werden ſechs, zur Fertigſtellung der Hausarbeit für die Fachprüfung acht Wochen bewilligt. Die Aufgaben zu den beiden Hausarbeiten werden dem Kandidaten gleichzeitig mitgeteilt, unter Bezeichnung des Tages, an welchem die Arbeiten ſpäteſtens eingereicht werden müſſen. Die Arbeiten ſind an den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion abzu⸗ liefern. Jede Arbeit darf einzeln abgeliefert werden. Auf ein mindeſtens eine Woche vor dem Ablauf der Friſt einge⸗ reichtes begründetes Geſuch darf die Friſt für jede Hausarbeit bis zu der doppelten Dauer verlängert werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators. Weitere Friſtverlängerung bedarf der Genehmigung des Miniſteriums des Innern. 4. Am Schluß jeder Hausarbeit hat der Verfaſſer die benutzten Hilfsmittel, welche übrigens in der Arbeit ſelbſt gehörig anzuführen ſind, vollſtändig und genau, ſelbſtändige Werke mit Ort und Jahr des Erſcheinens, zu verzeichnen, von etwa genoſſener Beihilfe Mitteilung zu machen und alsdann folgende Verſicherung wörtlich abzugeben: „Ich verſichere, daß ich die bei der Abfaſſung der vorſtehenden Arbeit benutzten Hilfsmittel nach beſtem Wiſſen angegeben und die Arbeit ohne fremde(oder: ohne andere als die von mir erwähnte) Beihilfe angefertigt habe.“
Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.
5. Der Kandidat kann nur dann beanſpruchen, noch in dem be⸗ treffenden Halbjahr weiter geprüft zu werden, wenn ſeine Hausarbeiten ſpäteſtens am 10. Juli oder am 10. Februar eingegangen ſind.
6. Auf Anſuchen des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druck⸗ ſchrift oder eine an der Landes⸗Univerſität gekrönte Preisſchrift oder eine noch nicht gedruckte, aber von der philoſophiſchen Fakultät der Landes⸗Univerſität genehmigte Diſſertation als Erſatz für die Haus⸗ arbeit aus dem betreffenden Gegenſtand angenommen werden. Über ein derartiges Geſuch entſcheidet der Vorſitzende der Prüfungskommiſſion nach Anhörung des Examinators, wobei auch die unter 2 getroffenen Beſtimmungen zu berückſichtigen ſind.
§ 29. Klauſurprüfung. Nach Ablieferung der Hausarbeiten hat der Kandidat ſich bei


