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Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Großherzogtum Hessen : vom 9. Dezember 1899 / Ernst Ludwig
Entstehung
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vorkommenden Wirbeltiere und der wichtigſten Gliedertiere der Heimat; einige Übung im Zeichnen von Tierſormen; Übung im Gebrauch des Mikroſkops; b. für die erſte Stufe überdies

in der Botanik: Umfaſſendere Kenntnis der Organographie, Anatomie und Phyſiologie, der Entwickelungsgeſchichte der Kryptogamen, des natürlichen Syſtems der Blütenpflanzen; einige Kenntniſſe aus der Pflanzengeographie und der Geſchichte der Botanik; in der Zoologie: Genauere Bekanntſchaft mit der Morphologie und Phyſiologie(Biologie) der Tiere, ſowie mit den Prinzipien der Syſtematik; einige Kenntniſſe von der geographiſchen Verbreitung der Tiere und von den wichtigſten Daten aus der Geſchichte der Zoologie.

Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie iſt ſchon dann für die erſte Stufe zuzuerkennen, wenn der Kandidat den Anforderungen in dem einen Gegenſtand für die erſte, in dem andern für die zweite Stufe genügt hat.

§ 25. Vereinbarungen zwiſchen Examinatoren.

Iſt ein Prüfungsgegenſtand durch mehrere Examinatoren vertreten, ſo iſt zwiſchen ihnen die Art ihrer Beteiligung bei den Prüfungen unter Mitwirkung des Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich zu vereinbaren.

§ 26. Anordnung der Prüfung.

1. Die ſchriftliche und die praktiſche Prüfung ſind vor der münd⸗ lichen Prüfung zu erledigen.

2. Die Klauſurprüfungen beginnen im Sommerhalbjahr Mitte Juli, im Winterhalbjahr Mitte Februar, die mündlichen Prüfungen gegen Ende dieſer Monate.

Erweiterungsprüfungen(§ 38) dürfen auch zu anderer Zeit vor⸗ genommen werden.

3. Die Hausaufgaben, die Termine für die Klauſurprüfung und die Termine für die mündliche Prüfung werden dem Kandidaten durch den Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion ſchriftlich mitgeteilt.

Die Prüfung des Kandidaten gilt als begonnen, wenn der Vor⸗ ſitzende eine ſolche Mitteilung abgeſchickt hat.

§ 27. Rücktritt von der Prüfung.

Wenn ein Kandidat nach Beginn der Prüfung(§ 26 Ziffer 3) zurücktritt, ſo entſcheidet die Prüfungskommiſſion, ob das Zurücktreten dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſetzen iſt.

Als zurückgetreten iſt der Kandidat auch zu erachten, wenn er die zur Ablieferung der Hausarbeiten gewährte Friſt vorübergehen läßt, ohne die Arbeiten abzuliefern, oder bei der Klauſurprüfung, der prak⸗ tiſchen oder der mündlichen Prüfung ohne eine der Prüfungskommiſſion als genügend erſcheinende Rechtfertigung ausbleibt.

(Der Rücktritt kann ſich auch auf einzelne Gegenſtände beziehen.)