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gegenſtand in den oberen Klaſſen nicht bilden, hat die erſte Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat eingehendere wiſſenſchaftliche Kenntniſſe nachgewieſen hat.
3. Jeder Kandidat muß mindeſtens in einem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen.
§ 12. Prüfung in der Religionslehre.
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den chriſtlichen Religionsunterricht nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu⸗ ſammenſetzung der Heiligen Schrift, ſowie mit den Grundlehren der Kirche, welcher der Kandidat angehört; Kenntnis der Kirchengeſchichte nach ihren Hauptmomenten, insbeſondere der Reformationsepoche;
b. für die erſte Stufe: Vertrautheit mit Inhalt, Entſtehung und Zuſammenſetzung der Heiligen Schrift auf Grund des wiſſen⸗ ſchaftlichen Studiums der bibliſchen Einleitung und Theologie; die Befähigung, die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre im Zuſammenhang zu entwickeln und wiſſentſchaftlich zu begründen; genauere Kenntnis der Kirchen⸗ und Dogmengeſchichte.
§ 13. Prüfung im Deutſchen.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutſchen Elementargrammatik und Bekanntſchaft mit der Geſchichte des Neuhoch⸗ deutſchen; eingehendere Beſchäftigung mit klaſſiſchen Werken der neueren Literatur und Überſicht über den Entwickelungsgang der neuhoch⸗ deutſchen Literatur. Außerdem iſt Bekanntſchaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik darzutun;
b. für die erſte Stufe überdies: Eine Beherrſchung des Mittel⸗ hochdeutſchen, welche befähigt, Werke der mittelhochdeutſchen Literatur ohne Schwierigkeit zu leſen und mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu erklären; eine, wenigſtens für die mittelhochdeutſche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntnis des Ent⸗ wickelungsganges der geſamten deutſchen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und der deutſchen Metrik; Kenntnis der geſchichtlichen Ent⸗ wickelung der deutſchen Sprache und Kenntnis der Elemente des Goti⸗ ſchen und Althochdeutſchen.
§ 14. Prüfung im Lateiniſchen und im Griechiſchen.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateiniſchen und Griechiſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der lateiniſchen und griechiſchen Grammatik und Übung im ſchriftlichen Gebrauch dieſer Sprachen bis zur Fertigkeit, angemeſſene Vorlagen grammatiſch richtig


